Frachtbrief für den gewerblichen Güterverkehr im Inland gemäß § 408 HGB mit Fracht
Da der Frachtbrief gemäß § 408 Abs. 2 HGB in drei Orginalausfertigungen zu erstellen ist, sind die Unterschriftenfelder nicht durchschreibend
Ein ausgestellter und von beiden Parteien (Absender und Unternehmer) unterschriebener Frachtbrief dient als Beweisurkunde für den Inhalt des Vertrages und als Übernahmequittung durch den Frachtführer.
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