NEU: Das Formular wurde als Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2018 (VI ZR 274/17) angepasst. Die entscheidende Änderung betrifft die sog. Rückabtretung:
Unter B.2 „Abtretung (erfüllungshalber)“ ist geregelt, dass die Werkstatt ihre Ansprüche auch dann direkt beim Kunden geltend machen kann, wenn dieser seine Versicherungsansprüche auf Schadensersatz an die Werkstatt abgetreten hat. Dies kann für die Werkstatt wichtig sein, falls die regulierungspflichtige Versicherung nicht oder nur teilweise zahlt.
Hierin sah der Bundesgerichtshof eine Benachteiligung des Kunden. Dieser habe gegebenenfalls keine Ansprüche mehr an den Versicherer, zumindest sofern keine Rückabtretung der Ansprüche erfolge. Entsprechend wurde das Formular angepasst.
Die Reparaturkostenübernahmebestätigung integriert die Kostenübernahmebestätigung der Versicherung und die Abtretungserklärung. Dies bedeutet für die Werkstatt mehr Komfort und eine effektivere Forderungssicherung verbunden mit der Möglichkeit, einfacher und schneller als bisher im Streitfall selbst gegen die Versicherung vorzugehen.
Es gibt ein Original und zwei Durchschläge für Versicherung, Kunde und Werkstatt. Das Original ist für die Versicherung und kann für eine zügige Freigabe der Reparatur auch gefaxt werden.
Firmeneindruck ist möglich: 089/20 30 43- 16 00