Das Gefahrgutrecht und Besonderheiten in Europa ändern sich laufend - das ADR 2023 kam mit vielen Änderungen. Nur im neuen "Gefahrgut-Fahrer unterwegs 2024" finden Sie die vielfältige Zusammenstellung an Infos zur Bewältigung des Gefahrgutalltags, inkl. Fahrverboten und Länderinformationen, in denen die Besonderheiten für Gefahrgut hervorgehoben werden.
Besonders praktisch: Das Jahrbuch enthält zwölf Checklisten als Kopiervorlage / mit Codes zum Scannen sowie den QuickCheck "Tunnelbeschränkungen".
Neu für 2024:
- Gesetzliche Änderungen gemäß der 14. ÄndVO für das Fahrpersonal
- Aktueller Beitrag: Sensibilisierung – Giftige Stoffe richtig befördern
- Aktualisierung aller ausfüllbaren Checklisten nach ADR 2023
Die neuen ADR-Vorschriften müssen seit dem 01.07.2023 beachtet werden. Die wichtigsten Neuerungen für den Fahrzeugführer sind wie immer im Kapitel 5.8 zusammengestellt.
Aus dem Inhalt:
- Kurzfassung Neuerungen ADR 2023
- Zugangscode zur Gefahr/gut-App: Stoff- und Notfallinformationen, 1000-Punkte-Rechner
- Wissens-Check: Verständnisfragen mit Lösungen
- QuickCheck Tunnelbeschränkungen
- Tipps zur Durchführung interner Gefahrgutkontrollen mit Mängelhinweisen
- Zweisprachiger Wortlos-Guide mit Bebilderung
- Kalender mit Fahrverboten und weiteren Länderinformationen Europa
Inklusive 12 Checklisten als Kopiervorlage / mit Codes zum Scannen
- Aufladen
- Transport von Freimengen, Schnellcheck
- Ladungssicherung
- Abfahrtkontrolle (Fahrzeug, Papiere, Ausrüstung)
- Nach einem Überfall/Diebstahl
- Abfall und Gefahrgut
- Handwerkerregelung
- Fahrerpflichten
- Gefahrgut und Gefahrstoff
- Abfahrtkontrolle Tankwagen
- Container prüfen
- Schüttguttransporte
Käufer des Bordbuches erhalten exklusiv einen Zugang zur Gefahr/gut App. Somit haben Sie alle Informationen aus der zentralen Tabelle A mit der Stoffliste des ADR immer zur Hand. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.gefahrgut-online.de/gefahrgut-app.
Mit dem beigefügten Kontrollblatt kann sich der Unternehmer die Gültigkeit der Fahrerlaubnis seiner Fahrer nach § 31 (2) StVZO bescheinigen lassen und wird in seiner Unterweisungspflicht unterstützt.